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REFERENZ ZU VERSAMMLUNGSSTÄTTENVERORDNUNG UND PLANPFLICHT

Flucht- und Rettungsplan: was rechtlich auf der Zeichnung stehen muss

Zwei Zeichnungen werden regelmäßig verwechselt. Der Bestuhlungs- und Rettungswegeplan ist eine Bauvorlage nach der Versammlungsstättenverordnung Ihres Landes und wird genehmigt. Der Flucht- und Rettungsplan nach DIN ISO 23601 kommt aus dem Arbeitsstättenrecht und hängt aus. Sie haben unterschiedliche Pflichtinhalte, teils sogar gegensätzliche.

Diese Seite sagt für beide, ab wann sie fällig sind, wer sie prüft und was konkret darauf stehen muss, mit Maßen aus der Verordnung statt mit Faustregeln. Wo eine Regel vom Land oder von Ihrer Kommune oder Ihrem Kreis abhängt, steht das ausdrücklich dabei.

200Besucher je Raum, ab da greift die Verordnung
1:200Mindestmaßstab für den Bestuhlungsplan
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01 DER RAHMEN

Versammlungsstättenverordnung: was gilt und wo

Die Muster-Versammlungsstättenverordnung, kurz MVStättVO, ist selbst keine geltende Vorschrift. Sie ist ein Muster der Fachkommission Bauaufsicht in der Fassung Juni 2005, zuletzt geändert im Juli 2014, das die Länder in eigenes Recht übernehmen. Unmittelbare Rechtswirkung entfaltet sie nicht. Verbindlich ist immer die Fassung Ihres Landes: in Bayern und Baden-Württemberg die VStättV, in Hamburg, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein die VStättVO, in Niedersachsen die NVStättVO, in Sachsen die SächsVStättVO. Nordrhein-Westfalen hat sie 2009 in die Sonderbauverordnung überführt, Berlin in die Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen.

Das betrifft auch die Paragrafennummern. Der Bestuhlungs- und Rettungswegeplan steht in der MVStättVO in § 44 Absatz 5, in Bayern dagegen in § 44 Absatz 3. Wer eine Fundstelle aus einem Ratgeber übernimmt, zitiert deshalb regelmäßig die falsche Norm. Nehmen Sie die Landesfassung, nicht das Muster.

Der Anwendungsbereich nach § 1: Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen, wobei mehrere Räume zusammengezählt werden, wenn sie gemeinsame Rettungswege haben. Im Freien greift die Verordnung erst bei Szenenflächen und Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und zusammen mehr als 1.000 Besucher fassen, bei Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen ab mehr als 5.000 Besuchern.

Der für Veranstalter wichtigste Satz steht in § 1 Absatz 3: Für Fliegende Bauten gilt die Verordnung nicht. Ein Festival auf der Wiese mit Zeltbühne, Traversen und mobiler Tribüne fällt damit häufig gerade nicht unter die Versammlungsstättenverordnung, sondern unter das Recht der Fliegenden Bauten und unter die Auflagen aus dem Genehmigungsverfahren. Das ist kein Freibrief. Ordnungsamt und Feuerwehr verlangen dieselben Nachweise, nur als Auflage statt als Verordnungspflicht.

02 SCHWELLENWERTE

Ab wann brauchen Sie welchen Plan?

Die Schwellen stammen aus der Muster-Versammlungsstättenverordnung und aus dem Arbeitsstättenrecht. Ihr Land kann abweichen, und Ihre Kommune oder Ihr Kreis kann jedes dieser Dokumente auch deutlich unterhalb der Schwelle als Auflage verlangen. Das passiert in der Praxis regelmäßig, besonders bei Alkoholausschank, engen Flächen und Nachtveranstaltungen.

  • Mehr als 200 Besucher je Versammlungsraum

    Versammlungsstättenverordnung des Landes greift

    Ab dieser Größe gilt die Verordnung für Bau und Betrieb, und damit auch die Pflicht zum genehmigten Bestuhlungs- und Rettungswegeplan. Mehrere Räume werden zusammengezählt, wenn sie gemeinsame Rettungswege haben.

  • Mehr als 1.000 Besucher im Freien

    Versammlungsstätte im Freien mit Szenenflächen und Tribünen

    Auf Freiflächen greift die Verordnung erst ab mehr als 1.000 Besuchern, und nur wenn Szenenflächen und Tribünen keine Fliegenden Bauten sind. Bei Festivals mit Zeltbühne und Mobiltribüne ist genau das selten der Fall.

  • Mehr als 1.000 Besucher

    Räumungskonzept als eigenes Dokument

    Die Maßnahmen für eine schnelle und geordnete Räumung sind gesondert darzustellen, sofern sie nicht bereits Teil des Sicherheitskonzepts sind. Menschen mit Behinderung sind dabei besonders zu berücksichtigen.

  • Mehr als 5.000 Besucherplätze

    Sicherheitskonzept mit Ordnungsdienst

    Der Betreiber stellt es im Einvernehmen mit den für Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden auf, insbesondere Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten. Festzulegen sind die Mindestzahl der Ordnungsdienstkräfte, gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden, die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die Sicherheitsdurchsagen. Erfordert es die Art der Veranstaltung, gilt dieselbe Pflicht auch weit darunter.

  • Szenenfläche über 200 m²

    Brandsicherheitswache der Feuerwehr

    Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen und auf Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache anwesend sein, es sei denn, die Brandschutzdienststelle bestätigt Ihnen ausreichend eigene ausgebildete Kräfte.

  • Zelt über 75 m², Bühne über 100 m² oder über 5 m hoch

    Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten

    Unterhalb dieser Grenzen bleibt der Aufbau genehmigungsfrei, darüber braucht er eine Ausführungsgenehmigung mit Prüfbuch und vor Ort eine Gebrauchsabnahme. Die exakten Grenzen stehen in Ihrer Landesbauordnung und weichen voneinander ab.

  • Unübersichtliche Wege oder viele Ortsunkundige

    Flucht- und Rettungsplan nach ASR A2.3

    Unabhängig vom Bauordnungsrecht verlangt das Arbeitsstättenrecht einen Flucht- und Rettungsplan, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung es erfordern. Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr sind dort ausdrücklich als Beispiel genannt.

03 DIE CHECKLISTE

Was auf dem Plan stehen muss

Sieben Gruppen, in der Reihenfolge, in der eine Prüfstelle das Blatt liest: erst Schriftfeld, dann Grundriss, dann Kapazität, dann Wege, dann das Gelände. Die letzte Gruppe gilt nur für den ausgehängten Flucht- und Rettungsplan.

1. Schriftfeld, Maßstab und Format

§ 44 MVStättVO und Vorgaben der Prüfstellen

Das Schriftfeld gehört unten rechts. Fehlt dort eine Angabe, geht der Plan zurück, bevor überhaupt jemand den Grundriss ansieht.

  • Maßstab von mindestens 1:200, im Schriftfeld ausgeschrieben
  • Blattformat angegeben, in der Praxis mindestens DIN A3
  • Objektname, Anschrift und Geschossbezeichnung des Versammlungsraums
  • Erstellungsdatum und eindeutige Bezeichnung der dargestellten Variante
  • Baurechtlich zulässige Höchstbesucherzahl aus der Baugenehmigung
  • Besucherzahl dieser Variante, getrennt nach Sitz-, Steh- und Rollstuhlplätzen
  • Name der planerstellenden Person
  • Freies Feld für den Genehmigungsvermerk der prüfenden Stelle
  • Legende, die jedes verwendete Symbol erklärt

2. Grundriss und Lage im Gebäude

§ 44 Abs. 5 MVStättVO

Der Grundriss muss messbar sein. Eine Skizze ohne Maßstab beantwortet keine der Fragen, die eine Prüfstelle stellt.

  • Maßstäblicher Grundriss des Versammlungsraums, nicht freihändig gezeichnet
  • Übersichtsplan mit der Lage des Raums im Gesamtgebäude
  • Bühnen-, Szenen- und Spielflächen mit ihren Abmessungen
  • Feste Einbauten wie Podien, Theken, Tresen und Garderoben, jeweils bemaßt
  • Türen mit Aufschlagrichtung, Türen in Rettungswegen schlagen in Fluchtrichtung auf
  • Alle Maße in Metern, einheitlich über das ganze Blatt

3. Besucherzahl und Kapazität je Fläche

§ 1 Abs. 2 MVStättVO

Die Kapazität ist eine Rechnung, keine Schätzung. Sie folgt aus der Fläche, und die Fläche folgt aus dem Plan.

  • Sitzplätze in Reihen: zwei Besucher je m² Grundfläche
  • Sitzplätze an Tischen: ein Besucher je m² Grundfläche
  • Sonstige Stehplätze: mindestens zwei Besucher je m² Grundfläche
  • Für Besucher nicht zugängliche Flächen aus der Rechnung herausgenommen
  • Rechnerischer Nachweis der verbleibenden Nettofläche in Quadratmetern
  • Rollstuhlplätze: mindestens 1 Prozent bis 5.000 Plätze, darüber mindestens 0,5 Prozent, immer aber mindestens zwei

4. Bestuhlung, Blöcke und Gänge

§ 10 MVStättVO

Diese Maße prüft die Brandschutzdienststelle zuerst, weil sie unmittelbar über die Räumungszeit entscheiden.

  • Sitzplatzbreite mindestens 0,50 m
  • Lichte Durchgangsbreite zwischen den Sitzreihen mindestens 0,40 m
  • Höchstens 30 Sitzplatzreihen je Block
  • Gänge hinter und zwischen den Blöcken mindestens 1,20 m breit
  • Seitlich eines Ganges höchstens 10 Sitzplätze, im Freien und in Sportstadien höchstens 20
  • Zwischen zwei Seitengängen höchstens 20 Sitzplätze, im Freien und in Sportstadien höchstens 40
  • Bei Tischen: Abstand von Tisch zu Tisch mindestens 1,50 m, Weg zum nächsten Gang höchstens 10 m
  • Tische und Stühle maßstäblich gezeichnet, nicht als gleichmäßiges Symbolraster

5. Rettungswege im Gebäude

§§ 6 und 7 MVStättVO

Der Verlauf endet nicht an der Raumtür. Er wird bis zum notwendigen Treppenraum oder bis ins Freie durchgezogen.

  • Verlauf jedes Rettungswegs bis zum notwendigen Treppenraum oder Ausgang ins Freie
  • Lichte Breite jedes Teilstücks bemaßt, nicht nur die der Ausgänge
  • Bemessung 1,20 m je 200 Personen, bei Versammlungsstätten im Freien und in Sportstadien 1,20 m je 600 Personen
  • Mindestbreite 1,20 m je Teilstück, 0,90 m nur bei bis zu 200 Besucherplätzen und im Bühnenhaus
  • Entfernung vom entferntesten Besucherplatz zum nächsten Ausgang höchstens 30 m, in der Lauflinie gemessen
  • Zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ab 100 Besuchern oder 100 m² Grundfläche
  • Tatsächliche lichte Durchgangsbreite jedes Ausgangs, vor Ort gemessen statt aus dem Bauplan übernommen
  • Notausgänge mit Rettungszeichen nach ISO 7010, E001 und E002, gekennzeichnet

6. Außenanlagen, Zufahrten und Feuerwehr

§ 44 Abs. 4 MVStättVO, Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr

Rettungswege im Freien, Zufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen gehören in einen eigenen Außenanlagenplan.

  • Verlauf der Rettungswege im Freien bis zur öffentlichen Verkehrsfläche
  • Zu- und Durchfahrten mit mindestens 3 m lichter Breite und 3,50 m lichter Höhe
  • Zu- oder Durchfahrten, die über mehr als 12 m beidseitig durch Bauteile begrenzt sind, mindestens 3,50 m breit
  • Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge, mindestens 3,50 m breit
  • Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten
  • Tragfähigkeit der Flächen für Achslasten bis 10 t und Gesamtgewichte bis 16 t
  • Sperrbalken, Ketten und Poller nur dort, wo die Feuerwehr sie öffnen kann
  • Löschwasserversorgung und Hydranten, dauerhaft freigehalten und im Plan sichtbar

7. Zusätzlich im ausgehängten Flucht- und Rettungsplan

ASR A2.3 Punkt 9 und DIN ISO 23601

Dieser Plan ist ein anderes Dokument mit anderem Zweck: Er hängt aus und richtet sich an Menschen im Gefahrenfall, nicht an die Prüfstelle.

  • Standort des Betrachters eingezeichnet und lagerichtig zum Aushangort ausgerichtet
  • Verlauf der Flucht- und Rettungswege
  • Lage der Erste-Hilfe-Einrichtungen
  • Lage der Brandschutzeinrichtungen
  • Lage der Sammelstellen, bei Bedarf in einem Übersichtsplan
  • Regeln für das Verhalten im Brandfall und bei Unfällen, kurz und in lesbarer Schriftgröße
  • Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen nach ISO 7010 mit vollständiger Legende
  • Zeichnungskopf mit Planersteller, Erstellungsdatum und Geschossbezeichnung
  • Format mindestens DIN A3, Maßstab nicht kleiner als 1:250

04 BESTUHLUNGSPLAN

Bestuhlungsplan: Maßstab 1:200 und ein Plan je Variante

Bestuhlungsplan ist die kurze Form. In der Verordnung heißt das Dokument Bestuhlungs- und Rettungswegeplan, und der zweite Teil des Namens ist der Grund für seine Existenz. Nach § 44 Absatz 5 MVStättVO sind die Anordnung der Sitz- und Stehplätze einschließlich der Plätze für Rollstuhlbenutzer, die Bühnen-, Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf der Rettungswege in einem Maßstab von mindestens 1:200 darzustellen. Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen. Ein Saal mit Reihenbestuhlung, Bankett und Stehplatzvariante braucht also drei genehmigte Pläne, nicht einen Plan mit drei Skizzen.

Der Plan ist eine Bauvorlage, wird eingereicht und genehmigt. Zuständig ist je nach Land und Stadt die Bauaufsichtsbehörde oder die Feuerwehr; in München prüft und genehmigt die Branddirektion. Nach § 32 darf die genehmigte Besucherzahl nicht überschritten und die genehmigte Anordnung nicht verändert werden, und eine Ausfertigung des Plans muss in der Nähe des Haupteingangs jedes Versammlungsraums gut sichtbar aushängen. Wer die Bestuhlung für einen Abend umstellt, braucht dafür einen genehmigten Plan, nicht nur ein gutes Gefühl.

Ein Detail, an dem viele Entwürfe scheitern: In den Bestuhlungs- und Rettungswegeplan gehören keine Feuerlöscher, keine Handfeuermelder und keine Erste-Hilfe-Einrichtungen, und auch keine Anweisungen für den Brandfall. Die Branddirektion München schreibt das in ihrem Infoblatt ausdrücklich. Genau diese Angaben sind dagegen im Flucht- und Rettungsplan nach DIN ISO 23601 Pflicht. Zwei Zeichnungen, derselbe Grundriss, gegensätzliche Inhaltsregeln. Fragen Sie die Vorgabe Ihrer Prüfstelle ab, bevor Sie zeichnen.

05 FLUCHT- UND RETTUNGSPLAN

Flucht- und Rettungsplan nach DIN ISO 23601: Inhalt und Aushang

Der Flucht- und Rettungsplan kommt nicht aus dem Bauordnungsrecht, sondern aus dem Arbeitsschutz. Grundlage ist § 4 Absatz 4 der Arbeitsstättenverordnung, konkretisiert in der Technischen Regel ASR A2.3. Danach ist ein Plan für die Bereiche aufzustellen, in denen Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte das erfordern. Die Regel nennt als Beispiele eine unübersichtliche Wegführung, einen hohen Anteil ortsunkundiger Personen, ausdrücklich also Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr, und Bereiche mit erhöhter Gefährdung. Eine Halle, ein Clubhaus oder ein Veranstaltungszentrum erfüllt das regelmäßig. Für nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten gilt die ASR A2.3 dagegen nicht, für das offene Festivalgelände also nicht, wohl aber für die geschlossenen Betriebsräume darauf.

Was grafisch darauf zu sehen sein muss, zählt Punkt 9 der ASR A2.3 auf: Gebäudegrundriss oder Teile davon, Verlauf der Flucht- und Rettungswege, Lage der Erste-Hilfe-Einrichtungen, Lage der Brandschutzeinrichtungen, Lage der Sammelstellen und der Standort des Betrachters. Dazu kommen kurze, eindeutige Regeln für das Verhalten im Brandfall und bei Unfällen. Die Gestaltung folgt der DIN ISO 23601. Die Feuerwehr Hannover fasst deren Vorgaben so zusammen: Format nicht kleiner als DIN A3, Maßstab nicht kleiner als 1:250, Grundrisse vorzugsweise vereinfacht in 1:100 und einheitlich für ein Objekt, grüne Kopfzeile mit weißer Schrift, Legende, Verhaltensregeln und ein Zeichnungskopf mit Planersteller, Erstellungsdatum und Stockwerksbezeichnung.

Aushängen müssen Sie die Pläne in ausreichender Zahl an Stellen, an denen sich häufig Personen aufhalten, etwa in Eingangsbereichen, vor Treppenzugängen und an Kreuzungspunkten von Verkehrswegen, und immer lagerichtig zum Standort des Betrachters. Ist am Aushangort eine Sicherheitsbeleuchtung nötig, muss der Plan auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung nutzbar bleiben, zum Beispiel durch nachleuchtendes Material.

Zur oft zitierten Zwei-Jahres-Frist für die Prüfung: In der ASR A2.3 steht sie nicht. Die Regel verlangt, dass die Pläne aktuell sind, dass Sie die Beschäftigten regelmäßig über den Inhalt informieren, vorzugsweise mindestens einmal jährlich bei einer Begehung der Fluchtwege, und dass Sie auf Grundlage der Pläne Räumungsübungen durchführen. Halten Sie sich deshalb an das Ereignis statt an den Kalender: Jede bauliche Änderung, jeder verlegte Ausgang und jede neue Brandschutzeinrichtung löst eine Überarbeitung aus.

06 FLIEGENDE BAUTEN

Fliegende Bauten: Ausführungsgenehmigung und Gebrauchsabnahme

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden: Zelte, Bühnen, Tribünen, Fahrgeschäfte, Hüpfburgen. Bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, brauchen sie eine Ausführungsgenehmigung. Kleinere Aufbauten sind ausgenommen, in der Musterbauordnung etwa Zelte bis 75 m² Grundfläche sowie Bühnen einschließlich Überdachung und sonstiger Aufbauten bis 5 m Höhe, 100 m² Grundfläche und 1,50 m Fußbodenhöhe. Die genauen Grenzen stehen in Ihrer Landesbauordnung und weichen ab, Rheinland-Pfalz nimmt zum Beispiel zusätzlich Toilettenwagen aus.

Erteilt wird die Genehmigung von der unteren Bauaufsichtsbehörde und in ein Prüfbuch eingetragen, dem die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauunterlagen beiliegen. Die Geltungsdauer beträgt höchstens fünf Jahre und kann auf Antrag um jeweils bis zu fünf Jahre verlängert werden. Für Ihre Veranstaltung heißt das: Lassen Sie sich vom Verleiher Prüfbuch und Ausführungsgenehmigung zeigen und prüfen Sie das Ablaufdatum, bevor Sie den Vertrag unterschreiben.

Vor Ort ist die Aufstellung der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuchs rechtzeitig anzuzeigen, danach folgt die Gebrauchsabnahme. Zur Anzeige gehören die Angaben zum Standplatz: Lage, Größe, Topografie und Oberflächenbeschaffenheit, Löschwasserversorgung, dazu Zufahrten, Zugänge und Notausgänge, bei hängigem Gelände auch ein Unterpallungsplan. Rheinland-Pfalz lässt in seinem Rundschreiben zu Fliegenden Bauten den Verzicht auf diese Einzelangaben ausdrücklich zu, wenn ein mit den Sicherheitsbehörden abgestimmter Gesamtplan des Veranstaltungsbereichs vorliegt, bei größeren Veranstaltungen zusammen mit einem Sicherheitskonzept. Ein sauber gezeichneter Gesamtplan ersetzt also Papier je Aufbau.

07 DIE ZEICHNUNG ERSTELLEN

Maßstäblich zeichnen statt skizzieren

Alle Anforderungen oben haben eines gemeinsam: Sie sind Maße. Eine Skizze kann sie nicht belegen, eine maßstäbliche Zeichnung schon. Den Veranstaltungsplan des Geländes zeichnen Sie mit Bühnen, Ständen, Zäunen, Zonenflächen in Quadratmetern sowie Flucht- und Rettungswegen in Metern. Den Verkehrsplan mit Sperrungen und Umleitungen legen Sie auf dieselbe Grundkarte, damit Feuerwehrzufahrt und Anfahrtsroute zusammenpassen. Welche Anträge und Fristen davor und danach liegen, steht in der Checkliste zur Veranstaltungsplanung.

Wir zeichnen den Plan, wir genehmigen ihn nicht. Traffic Chart ist keine Rechtsberatung und ersetzt weder eine Brandschutzplanung noch die Prüfung durch Bauaufsichtsbehörde, Brandschutzdienststelle oder Ordnungsamt. Welche Fassung der Versammlungsstättenverordnung für Sie gilt und welche Auflagen dazukommen, entscheidet Ihr Land und Ihre Kommune oder Ihr Kreis.

Das Zeichnen des Veranstaltungsplans ist bei uns kostenlos und bleibt kostenlos, auch ohne Lizenz. Arbeitet Ihre Kommune oder Ihr Kreis bereits mit Traffic Chart, ist auch der einfache Verkehrsplan für Bürger und Veranstalter kostenlos.

Das Veranstaltungsplan-Modul ist 100% kostenlos, dauerhaft. Kein Testzeitraum, keine Kreditkarte.

Häufige Fragen zu Planpflicht und Versammlungsstättenverordnung

Was muss in einem Flucht- und Rettungsplan enthalten sein?
Punkt 9 der ASR A2.3 nennt sechs grafische Pflichtinhalte: Gebäudegrundriss oder Teile davon, Verlauf der Flucht- und Rettungswege, Lage der Erste-Hilfe-Einrichtungen, Lage der Brandschutzeinrichtungen, Lage der Sammelstellen und der Standort des Betrachters. Dazu kommen kurze Regeln für das Verhalten im Brandfall und bei Unfällen. Gestaltet wird nach DIN ISO 23601, mit Sicherheitszeichen nach ISO 7010, Legende und Zeichnungskopf mit Planersteller, Erstellungsdatum und Geschossbezeichnung.
Ab wie vielen Besuchern gilt die Versammlungsstättenverordnung?
Nach Paragraf 1 der Muster-Versammlungsstättenverordnung ab mehr als 200 Besuchern je Versammlungsraum. Mehrere Räume werden zusammengezählt, wenn sie gemeinsame Rettungswege haben. Im Freien greift sie erst bei Szenenflächen und Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und zusammen mehr als 1.000 Besucher fassen, bei Sportstadien mit Tribünen ab mehr als 5.000 Besuchern. Verbindlich ist immer die Fassung Ihres Landes, die davon abweichen kann.
Welchen Maßstab muss ein Bestuhlungs- und Rettungswegeplan haben?
Mindestens 1:200. Das steht in der Muster-Versammlungsstättenverordnung in Paragraf 44 Absatz 5, in Bayern in Paragraf 44 Absatz 3 der VStättV. Der Maßstab gehört ins Schriftfeld, das Blattformat sollte mindestens DIN A3 betragen. Sind verschiedene Bestuhlungsvarianten vorgesehen, ist für jede ein eigener Plan vorzulegen und zu genehmigen.
Was ist der Unterschied zwischen Bestuhlungsplan und Flucht- und Rettungsplan?
Der Bestuhlungs- und Rettungswegeplan ist eine Bauvorlage nach der Versammlungsstättenverordnung. Er wird genehmigt, hängt am Haupteingang aus und zeigt Besucherplätze, Bühnenflächen und den Rettungswegverlauf mit allen Maßen. Der Flucht- und Rettungsplan folgt dem Arbeitsstättenrecht und der DIN ISO 23601, richtet sich an Menschen im Gefahrenfall und zeigt zusätzlich Erste-Hilfe- und Brandschutzeinrichtungen, Sammelstellen und Verhaltensregeln. Die Branddirektion München verlangt sogar ausdrücklich, dass Feuerlöscher und Erste-Hilfe-Einrichtungen nicht im Bestuhlungsplan stehen.
Ist die Muster-Versammlungsstättenverordnung direkt gültig?
Nein. Die MVStättVO ist ein Muster der Fachkommission Bauaufsicht und entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung. Verbindlich ist die Fassung Ihres Landes: VStättV in Bayern und Baden-Württemberg, VStättVO in Hamburg, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein, NVStättVO in Niedersachsen, SächsVStättVO in Sachsen. Nordrhein-Westfalen hat die Regeln in die Sonderbauverordnung überführt, Berlin in die Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen. Auch die Paragrafennummern unterscheiden sich.
Brauchen Zelte und Bühnen auf meinem Festival eine Genehmigung?
Oberhalb der Grenzen der Landesbauordnung ja. In der Musterbauordnung sind Zelte bis 75 m² Grundfläche sowie Bühnen einschließlich Überdachung bis 5 m Höhe, 100 m² Grundfläche und 1,50 m Fußbodenhöhe von der Ausführungsgenehmigung ausgenommen. Darüber braucht der Aufbau eine Ausführungsgenehmigung mit Prüfbuch, gültig höchstens fünf Jahre, dazu vor Ort eine Anzeige bei der Bauaufsichtsbehörde und eine Gebrauchsabnahme. Fordern Sie Prüfbuch und Ablaufdatum beim Verleiher an, bevor Sie buchen.